Das Wichtigste in Kürze

  • Die gesetzliche Unfall­ver­sicherung gilt in Deutschland als Pflichtversicherung, zumindest für Arbeitnehmer, Azubis, Studenten bzw. Schüler. Die Beiträge der gesetzlichen Unfallversicherer werden vom Arbeitgeber übernommen.
  • Die Versicherung zahlt bei Arbeitsunfällen, bzw. auf dem Weg dorthin oder nach Hause oder bei bestimmten Berufskrankheiten.
  • Die gesetzliche Unfallversicherung greift nicht bei Freizeitunfällen.

Der folgende Beitrag hat die Absicht, Dich einmal genau über die gesetzliche Unfallversicherung zu informieren. Diese darf nicht mit der privaten Unfallversicherung verwechselt werden, wie sie von vielen Versicherungen angeboten wird. Denn die gesetzliche Unfallversicherung unterliegt dem Sozialgesetz und steht daher jedem zu, der in der ein oder anderen Weise Sozialversicherungsbeiträge zahlt. Das können Arbeitnehmende sein, ebenso ihre in der Familienversicherung mit versicherte Angehörige, aber auch Personen, die bereits das Rentenalter erreicht haben und Rente beziehen. Wenn ein Unfall in Bezug mit der ausgeübten Tätigkeit passiert, dann tritt die gesetzliche Unfallversicherung in der ein anderen Weise in Kraft. Auch dieses ist im Sozialgesetzbuch genau geregelt. Im Artikel werden alle Fragen rund um die gesetzliche Unfallversicherung ausführlich beantwortet. Allerdings ist es immer hilfreich, auch eine private Unfallversicherung abzuschließen, da Du hiermit besser abgesichert bist als nur durch die DGUV.

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Definition Arbeitsunfall

Schnell ist ein Unfall passiert. Hierbei handelt es sich nicht immer um schwere Unfälle.

Auch kleinere Unfälle die Dir im Bereich der Arbeit aber auch auf dem Weg geschehen, gehören in die Definition Arbeitsunfall. Allgemein wird gesagt, dass es sich bei Arbeitsunfällen um solche handelt, die eine versicherte Person infolge Ihrer Arbeit und somit der durch den Gesetzesgeber versicherten Tätigkeit erleidet.

Unser Tipp: Von einem Arbeitsunfall spricht man nicht nur, wenn sich die Person verletzt, sondern auch wenn ein Hilfsmittel für das tägliche Leben, wie zum Beispiel ein Hörgerät oder eine Brille beschädigt werden. Auch diese Schäden werden von der gesetzlichen Unfallversicherung abgegolten.

Die Voraussetzungen für einen vorliegenden Arbeitsunfall werden in jedem Einzelfall vom zuständigen Versicherungsträger genau geprüft. Hierbei wird allerdings die Schuld für den Arbeitsunfall nicht geprüft, die Leistungen werden unabhängig der Schuldfrage erbracht. Das heißt, auch wenn Du selbst am Unfall Schuld bis, wirst Du die Leistungen erhalten. Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger entscheiden darüber, ob ein Unfall als Arbeitsunfall bezeichnet wird oder nicht.

Bei den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern handelt es sich um:

  • Versicherungen der öffentlichen Hand. Hierbei handelt es sich um alle Beschäftigten für die Gemeinden, den Bund oder die Länder sowie alle Studierenden, Schüler und Kinder in Tagesbetreuungseinrichtungen
  • Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für Selbstständige in der Forst- und Landwirtschaft, deren Beschäftigte sowie die eigenen mitarbeitenden Familienangehörigen
  • Gewerbliche Berufsgenossenschaften für alle Beschäftigen in privaten Unternehmen

Die Merkmale der gesetzlichen Unfallversicherung (UV, SGB VII) - welche sind wichtig?

Der gesetzlichen Unfallversicherung sind verschiedene Aufgaben zugeteilt. Zu diesen gehören:

  • Verhütung und Prävention von Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen
  • Nach eingetretenen Versicherungsfällen die Leistungsfähigkeit und Gesundheit wieder herzustellen (Rehabilitation)
  • Entschädigung von Versicherten und Hinterbliebenen
  • Erlass durch die BG von Vorschriften für die Unfallverhütung (§ 15 SGB VII)
  • Unternehmen zu beraten
  • Fort- und Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten und -fachkräften um Arbeitsunfälle zu vermeiden

Alle einem Ausbildungs-, Dienst-, oder Arbeitsverhältnis stehenden Personen sind gesetzlich unfallversichert, wenn sie in die Sozialkasse einzahlen oder für diese in die Sozialkasse eingezahlt wird. Zudem sind auch alle für das Gemeinwohl arbeitenden Personen in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, das gilt in diesem Fall auch für die sogenannten ehrenamtlichen Tätigkeiten wie sie häufig im sozialen Bereich vorkommen.

Unser Tipp: Merke: Alle im sozialen Bereich tätigen Personen wie Feuerwehrleute, Notärzte, Sanitäter und Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, Arbeitersamariterbundes oder des Roten Kreuzes können sowohl ehrenamtlich tätig sein als auch für ihre Arbeit entlohnt werden und unterliegen ebenfalls der gesetzlichen Unfallversicherung.

Es gibt weitere Merkmale, die die gesetzliche Unfallversicherung ausmachen. So kann der Träger den Behandlungsort vorschreiben. Das heißt, es kann Dir eine Arztpraxis oder ein Krankenhaus zugewiesen werden, in denen Du Dich behandeln lassen musst. Die Unfallversicherung ist eine Versicherung der gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.

Wer ist in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert?

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind alle Auszubildenden, Schüler/innen, Kindergartenkinder Studierenden, Arbeitnehmer/innen im öffentlichen Dienst sowie in der freien Wirtschaft, behinderte Menschen, Ehrenamtliche sowie Heimarbeiter/innen versichert. Versicherungsfrei hingegen sind Richter/innen, verbeamtete Personen und Selbstständige, die sich freiwillig versichern können.

Außenstehende Personen und Kunden/innen eines Betriebes oder Unternehmens, die hier während ihres Aufenthaltes einen Unfall erleiden, unterliegen der gesetzlichen Betriebshaftpflichtversicherung und niemals der gesetzlichen Unfallversicherung.

Wer zahlt die gesetzliche Unfallversicherung bei Arbeitnehmern?

Bei der gesetzlichen Unfallversicherung handelt es sich um einen Teil der Sozialversicherung. Daher handelt es sich bei den meisten Personen auch um eine Pflichtversicherung. Durch die GUV sollen durch geeignete Maßnahmen Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle in erster Linie vermieden werden. Gelingt dies nicht, dann zahlt die Versicherung für die Erwerbsminderung, die hieraus eventuell entstehen kann.

Abhängig vom Versicherungsverhältnis wird die Versicherung auch eingezahlt. So gibt es die Selbstständigen, die für die Beträge selbst aufkommen müssen, da sie sich nur freiwillig versichern lassen können. Bei Studierenden, Schülern und Kindern in Tagesbetreuungseinrichtungen werden die Beiträge aus Steuergeldern gezahlt. Wenn Du in einem Unternehmen oder im öffentlichen Dienst angestellt bist, kannst Du Dich jedoch darauf verlassen, dass die Beiträge vom Arbeitgeber übernommen werden. Im Gegensatz zu Kranken- und Rentenbeiträgen wird die gesetzliche Unfallversicherung hier ganz vom Arbeitnehmer übernommen.

Die Höhe der Beiträge richtet sich hierbei immer nach dem monatlichen Arbeitslohn aber auch nach der Branche, in der Du tätig bist. Denn manche Berufe gelten als gefährlicher als andere. Damit die gesetzlichen Unfallversicherungen jedoch auch kostendeckend arbeiten können, werden die Beiträge in jedem Jahr anhand der vorgefallenen Fälle neu berechnet.

Berechnungsformel für die Beiträge lautet hierbei:
Gefahrklasse x Lohnsumme x Umlageziffer.

Welche gesetzliche Unfallversicherung ist für mich zuständig?

Welche gesetzliche Unfallversicherung für Dich zuständig ist, hängt davon ab, in welcher Branche Du arbeitest. Die DGUV unterliegen hierbei immer den jeweiligen Berufsgenossenschaften. Allerdings ist diese Frage auch unerheblich für Dich, da der Arbeitgeber in die jeweiligen Unfallversicherungsträger einzahlen muss und die Unterlagen hierfür zur Hand hat, falls es zu einem Arbeitsunfall kommt.

Wann liegt ein Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung vor?

Um die Leistungen der DGUV in Anspruch nehmen zu können, ist die Grundvorrausetzung hierfür, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, Sowohl Berufskrankheiten als auch Arbeitsunfälle fallen in diesen Anspruch. Dabei ist es aber wichtig, dass der Unfall und die versicherte Tätigkeit in einem direkten Zusammenhang stehen müssen. Das Gleiche gilt auch für den Gesundheitsschaden, der auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen sein muss. Bei einem Unfall gehören hierzu jedoch nicht nur solche, die am Arbeitsplatz passieren.

Auch Unfälle auf dem Weg hin oder zurück von der Arbeit, die keinen Umweg für private Zwecke darstellen, gehören hierzu. Wenn Du jedoch nach Deiner Arbeit noch schnell am Supermarkt vorbeifährst, um etwas zu besorgen, handelt es sich nicht mehr um einen direkten Weg und die gesetzliche Unfallversicherung wird im Falle eines Unfalls hier dann mit der größten Wahrscheinlichkeit nach eingehender Überprüfung der Sachlage nicht zahlen. Nur bei einem eindeutigen Wegeunfall wird gezahlt.

Zu den Berufskrankheiten zählen solche, die Du Dir aufgrund der versicherten Tätigkeit zugezogen hast. Die Grundlage hierfür bildet die Berufskrankheiten-Verordnung. Aber auch wenn Deine Erkrankung hierin aufgeführt ist, heißt dies nicht, dass sie automatisch von der gesetzlichen Unfallversicherung als solche anerkannt wird. Es muss auch immer ein Ursachenzusammenhang nachgewiesen werden. Zum Beispiel bei einen Gesundheitsschaden durch Gefahrenstoffe. Die Arbeitgeber oder die behandelnden Ärzte sind in einem solchen Fall verpflichtet, den zuständigen Versicherungsträgern den Verdacht auf die Berufskrankheit zu melden.

Wenn Gesundheitsschäden oder Verletzungen plötzlich auftreten, auch direkt am Arbeitsplatz, dann liegt kein Arbeitsunfall vor. Treten diese zufällig auf, wie zum Beispiel ein “Hexenschuss” bei einem bereits vorhandenen Bandscheibenvorfall oder gar ein Herzinfarkt, dann fallen diese nicht unter den Begriff Arbeitsunfall.

Wie hoch ist die gesetzliche Unfallrente?

Wie viel Geld als Entschädigung gezahlt wird, ist von vielen verschiedenen Faktoren abhängig. Hierzu gehören die Höhe des Jahres-Arbeitsverdiensts wie auch der Grad der Erwerbsminderung. Die volle Höhe der Erwerbsminderungsrente wird dann auch nur gezahlt, wenn die Erwerbsminderung zu 100 % besteht. Die Vollrente besteht allerdings auch hier nur aus zwei Dritteln des Jahresverdienstes. Diese Leistungen, die Du aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhältst, sind jedoch steuerfrei.

Ein Rechnungsbespiel, um Dir zu zeigen, wie hoch eine Rente bei einer 100 %igen Erwerbsminderung ausfallen könnte:

Bestand ein bisheriger Jahresverdienst von 36.000 Euro netto im Jahr, dann betragen hiervon zwei Drittel Erwerbsminderungsrente 24.000 Euro im Jahr. Dies entspricht einer monatlichen Rente von 2.000 Euro. Bei einer Erwerbsminderung unter 100 % erhältst Du dann allerdings nur eine Teilrente, weil Du eventuell auch noch an einem anderen Arbeitsplatz erwerbstätig sein kannst.

Unser Tipp: Leider ist es so, dass die gesetzliche Unfallversicherung in den meisten Fällen nicht dauerhaft leisten kann. Gerade auch wenn es sich um schwere einschneidende Veränderungen im Leben handelt und zum Beispiel gegebenenfalls Umbaumaßnahmen in den eigenen vier Wänden durchgeführt werden müssen, um diese aufgrund des Arbeitsunfalls barrierefrei zu gestalten, sind die Gelder der gesetzlichen Unfallversicherung nicht ausreichend. Eine weitere, privat abgeschlossene Unfallversicherung kann hier mehr Sicherheit geben.

Mit welchen Entschädigungen ist außer der Unfallrente zu rechnen?

Neben der Unfallrente oder auch wenn diese noch nicht eingetreten ist, werden weitere Entschädigungen an die verunfallten Versicherten gezahlt, Ist der Versicherungsfall eindeutig eingetreten, dann werden alle Leistungen der medizinischen Rehabilitation und die gesamte Heilbehandlung von den gesetzlichen Unfallkassen übernommen. Zudem gehören hierzu auch alle Leistungen, um am Arbeits- oder auch sozialem Leben wieder teilnehmen zu können. ergänzende Leistungen gehören hierzu die von Fall unterschiedlich ausfallen können und geprüft werden. Es kann sich hierbei auch durchaus um Geldleistungen handeln, wie sie bei der monatlichen Rente der Fall sind oder aber um Leistungen um eine eingetretene Pflegebedürftigkeit abzugelten.

Welche Versicherungsfälle erkennt die gesetzliche Unfallversicherung an?

Bei der gesetzlichen Unfallversicherung werden neben den Präventionsmaßnahmen auch Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle anerkannt. Diese können wie folgt definiert werden:

Bei Berufskrankheiten sind die, die Du durch eine Tätigkeit zum Beispiel mit Chemikalien, Farben, Lacken oder auch Mehl und vielen anderen im Laufe Deines Berufslebens erwerben kannst. Die Einzelheiten hierzu sind in einer Rechtsverordnung der Bundesregierung geregelt.

Unter Arbeitsunfälle fallen nicht nur Unfälle mit Verletzungen, die Du infolge Deiner versicherten Tätigkeit erleidest. Auch Studierende, Schüler/innen und Kinder, die sich in einer Tageseinrichtung befinden sowie Auszubildene in einer beruflichen Ausbildung sind während dem Aufenthalt in der jeweiligen Bildungsstätte oder Einrichtung gegen Unfälle versichert.

Hinzu kommen die sogenannten Wegeunfälle, die auf einem Weg zur beziehungsweise zurück von der Arbeitsstätte oder Bildungseinrichtung passieren. Personen, die während der Arbeitszeit den Ort der Beschäftigung ändern müssen, sind ebenfalls auf dem Weg versichert, hier tritt im Schadensfall der Betriebswegeunfall in Kraft.

Unerheblich ist es, ob der Unfall von Dir selbst verursacht wurde, Du alleiniger Beteiligter bist oder ob die Verschuldung bei einer weiteren Person liegt.

In welchen Fällen bist Du gesetzlich unfallversichert?

Hierzu gibt es eine lange Liste, wann Du gesetzlich unfallversichert bist und wann nicht. Denn immer wieder stellt sich auch die Frage, was ist, wenn der Arbeitsplatz kurz verlassen wird und genau in dieser Zeit ein Unfall mit einem Schaden passiert.

Rund um die Uhr (gesetzlich) versichert?

Die Frage ist mit einem einfachen “nein” zu beantworten. Denn der gesetzliche Unfallversicherungsschutz umfasst nur die Tätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Hierzu gehört auch der Weg zur Toilette, der Aufenthalt auf dieser jedoch nicht. Wie Du siehst, handelt es sich hierbei um ein sehr komplexes Thema, das aus diesem Grund in jedem einzelnen Fall eines eingetretenen Unfalls von der gesetzlichen Unfallversicherung genau geprüft wird.

Greift in der Mittagspause auch die gesetzliche Unfallversicherung?

Das ist unterschiedlich. Denn wenn Du während Deiner Mittagspause Deinen Platz verlässt, dann ist hier nur der Weg zur Kantine und zurück versichert. Unfälle, die in der Kantine selbst passieren, unterliegen nicht dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch die Wege nach draußen, um hier ein externes Restaurant aufzusuchen oder nach Hause zu gehen, sind versichert. Aber auch hier ist der Aufenthalt während der Pause wiederum nicht versichert. So endet und beginnt der Versicherungsschutz nur für die Wege an den jeweiligen Außentüren. Der Aufenthalt in externen Räumen ist dann aber nicht versichert.

Verlässt Du das Gelände des Arbeitgebers jedoch, um private Besorgungen zu machen, dann besteht ebenfalls kein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Nur wenn Du Dir für die Mittagspause Nahrungsmittel zum direkten Verzehr besorgen möchtest, sind diese Wege ebenfalls versichert. Spaziergänge und längere Einkäufe gelten als eigenwirtschaftlich und stehen daher nicht unter dem Versicherungsschutz.

Greift bei einer Betriebsfeier oder einem Ausflug der gesetzliche Träger?

Nicht immer unterliegen Betriebsfeier oder Ausflug der gesetzlichen Unfallversicherung. So werden auch innerhalb der Arbeitszeit im Betrieb stattfindende private Feiern, zum Beispiel zur Beförderung oder eines Geburtstages ausgeschlossen. Damit Feiern oder Ausflüge gesetzlich unfallversichert sind, muss es sich um eine reine Arbeitgeber-Veranstaltung handeln. Hierbei muss das Ziel im Vordergrund stehen, die Verbundenheit der Arbeitnehmer/innen zu fördern und so das allgemeine Betriebsklima zu stärken. An einer Gemeinschaftsveranstaltung, die der Berufsunfallversicherung unterliegt, ist es zudem zwingend notwendig, dass die Unternehmensleitung oder Beauftragte hieran teilnehmen. Die Veranstaltung muss zudem für alle Mitarbeitenden des Unternehmens zur Teilnahme offenstehen.

Beim Betriebssport versichert?

Wenn Du aktiv am Betriebssport teilnimmst, dann tritt hier bei Unfällen ebenfalls die gesetzliche Berufsunfallversicherung in Kraft, wenn

  • der betriebliche Sport einem Ausgleich zu den Belastungen oder auch als Prävention für Berufskrankheiten der ausgeübten Tätigkeit dienen soll
  • der Sport regelmäßig im Unternehmen stattfindet
  • in der Regel nur Angehörige des Betriebs (Mitarbeiterende) an diesem Sportprogramm teilnehmen und dieser Kurs nicht allgemein oder gar öffentlich zugänglich ist 
  • der Sport vom Unternehmen für die Arbeitnehmer angeboten wird

Allerdings ist nicht jede Sportart gesetzlich unfallversichert. Denn besonders gefährliche Arten dienen nicht dem Ausgleichszweck. Hierzu gehört zum Beispiel Bungee-Jumping. Ebenfalls unversichert ist eine Teilnahme an Wettkämpfen wie zum Beispiel ein Mannschaftskampf zweier verschiedener Unternehmen.

Dein Weg hin und zurück zur Betriebssportstätte hingegen steht auch unter dem Schutz der Unfallversicherung.

Wie sieht die gesetzliche Unfallversicherung bei einem Ferienjob oder Praktikum aus?

Sowohl bei einem Ferienjob als auch bei einem Praktikum tritt die gesetzliche Berufsunfallversicherung ein.

Dies ist unabhängig von der Höhe des Entgeltes als auch von der Dauer der Arbeitsverhältnisse. Auch wenn Dein Praktikum nicht bezahlt wird, ändert dies nichts an dem Versicherungsverhältnis. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob Dir das Praktikum von Hochschule oder Schule angeordnet wurde oder in der Prüfungsverordnung vorgesehen ist. Auch freiwillige Praktiken sind versichert. Sowohl beim Ferienjob als auch beim Praktikum beginnt der Versicherungsschutz an Deinem ersten Arbeitstag und auch die Wege zur und von der Arbeit sind hierbei versichert. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass ein Ferienjob im Ausland nicht der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt und Du Dich hier gegebenenfalls privat versichern solltest.

Was sind Arbeitsunfälle?

Die gesetzliche Unfallversicherung ist in der Sozialversicherung gesetzlich geregelt. Hier wird auch genau bestimmt, wann es sich um einen Arbeitsunfall handelt und wann nicht. Die Unfälle, die die Unfallversicherung zahlt, können daher auch im täglichen Leben in vielen verschiedenen Bereichen passieren. Hierzu gehören nicht nur die Unfälle, die direkt am Arbeitsplatz passieren, sondern auch andere können durchaus hierzu gehören.

Den meisten und wahrscheinlich auch Dir ist es bekannt, dass nicht nur Arbeitnehmer/innen, sondern auch Kinder, Schüler/innen oder Studierende, die sich in einer Einrichtung aufhalten, hier auch der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen. Aber es gibt weitere Orte, an denen Unfälle passieren können.

So tritt die Versicherung auch dann in Kraft, wenn Du Dich bei der Pflege eines nahen Angehörigen im eigenen Wohnhaus verletzt, wenn Du diese Pflege nachweisen kannst. Auch wenn Du Dich zum Zeitpunkt dieses Unfalls in Deinen eigenen vier Wänden befindest, tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Weiterhin bist Du ebenso versichert, wenn Du bei einem Verkehrsunfall als Ersthelfer selbst verunfallst.

Eltern, die auf dem Weg zur Arbeit ihre Kinder zu Kita bringen und hierfür einen Umweg machen müssen, können sich ebenfalls auf den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung verlassen, wenn ihnen auch auf dem Umweg ein Unfall passiert.

Wie meldest Du einen Arbeitsunfall?

Du selbst bist nicht verpflichtet, einen eigenen Arbeitsunfall oder den von Angehörigen zu melden. Die Pflicht liegt hierbei beim Arbeitgeber und es muss von Deiner Seite auch kein Antrag für Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt werden.

Kam es zu einem Unfall im Unternehmen, bei dem Beschäftigte sich in dem Maße verletzt haben, dass sie länger als drei Tage arbeitsunfähig sein werden oder sogar verstorben sind, dann muss dies vom Unternehmen beim zuständigen Unfallversicherungsträger angezeigt werden. Allerdings können auch Familienangehörige im schlimmsten Fall die Witwe oder der Witwer oder aber auch Du selbst eine formlose Meldung an den Unfallversicherer schicken. Dieser wird dann alle weiteren Maßnahmen in die Wege leiten und das weitere Verfahren prüfen.

Was zahlt die gesetzliche Unfallversicherung im Falle des Todes der Versicherten?

Handelt es sich eindeutig um einen Arbeitsunfall, bei dem Versicherte zu Tode gekommen sind oder an den Folgen des Unfalls gestorben sind, dann gibt es verschiedene Leistungen, die die Unfallkassen ebenfalls zahlen. Hierzu gehören:

Sterbegeld

Hinterbliebene sind dazu verpflichtet, im Todesfall von Angehörigen, die Beerdigungskosten zu tragen. Wurde der Tod aufgrund eines Arbeitsunfalls herbeigeführt, dann besteht hier ein Anspruch auf Sterbegeld. Dieses wird nach der Bezugsgröße der gesetzlichen Unfallversicherung ermittelt und beträgt hiervon immer pauschal 1/7. Auch wenn Dritte für die Beerdigungskosten eingetreten sind, können diese das Sterbegeld in gleicher Höhe erhalten.

Überführungskosten

Fand der Unfall mit Todesfolge nicht am Wohnsitz der Versicherten statt, dann werden neben dem Sterbegeld unter verschiedenen Voraussetzungen auch die Überführungskosten an den Bestattungsort übernommen.

Hinterbliebenenrenten

Oftmals bleiben Familienangehörige wie Ehe- oder auch eingetragene Lebenspartner/innen zurück. Allerdings arbeiten hier Renten- und Unfallversicherer Hand in Hand. Eine Hinterbliebenenrente darf daher, auch wenn sie aus verschiedenen Quellen kommt einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. Hierbei handelt es sich um höchstens 80 % des Jahresarbeitsverdiensts der verunfallten Person.

Als erstes muss hierfür bei der Rentenversicherung ein Antrag gestellt werden. Hier wird dann eine eventuelle Kürzung überprüft, wenn die Unfallversicherung bereits ebenfalls eine Rente zahlt. Die Hinterbliebenenrente wird bis zu dem Zeitpunkt einer neuen Ehe oder Partnerschaft gezahlt. Nicht volljährige Kinder hingegen erhalten eine Waisen- oder Halbwaisenrente, die im Fall einer Ausbildung auch bis zum Abschluss des 27. Lebensjahres gezahlt wird.

Aber auch Eltern, die von einer verunfallten und hierdurch verstorbenen Person nachweislich im letzten Jahr vor dem Tod Unterhalt erhalten haben, können einen Antrag auf Hinterbliebenenrente mit einem formlosen Antrag stellen.

Wann zahlt die gesetzliche Unfallversicherung?

Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt immer dann, wenn nach genauer Überprüfung ein Arbeitsunfall oder eine Berufserkrankung vorliegen. Dies kann jedoch von Fall zu Fall unterschiedlich ausfallen. Von Zahlungen für die medizinische Rehabilitation, über einer Erwerbsminderungsrente bis hin zu Sterbegeld und Hinterbliebenenrente wird alles im jeweilig gelagerten Fall übernommen.

Was ist die Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung?

Die gesetzliche Unfallversicherung ist dafür da, dass Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle sowie auch arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren aufzufangen. Tritt bei Dir ein Versicherungsfall ein, soll Dir gewährleistet werden, dass Du Deine Leistungsfähigkeit und Gesundheit so gut wie möglich mit geeigneter Hilfe wieder herstellen kannst. Zudem erhalten die Versicherten oder Hinterbliebene im schlimmsten eingetretenen Fall eine Entschädigung über eine entsprechende Geldleistung. Neben der gesetzlichen Unfallversicherung steht es Dir frei, Dich auch zusätzlich privat zu versichern, um den Versicherungsschutz zu erhöhen.

Wie bist Du im Homeoffice unfallversichert?

Im Homeoffice wird ganz genau unterschieden zwischen den Tätigkeiten, wie sie auch im normalen Büroalltag vorkommen sowie den häuslichen Tätigkeiten. So ist alles rund um den Arbeitsplatz gesetzlich unfallversichert. Wenn Du während der Arbeit am Computer Gänge erledigen musst, die mit der Arbeit in Zusammenhang stehen, wie ein Gang zu Drucker in einem anderen Raum oder die Entgegennahme eines Pakets mit Arbeitsutensilien, dann ist dies ebenfalls versichert. Genauso wie der Gang zum WC (nicht der Aufenthalt) oder an den Kühlschrank in die Küche.

Die Wege außerhalb der Wohnung zum Bringen und Abholen der Kinder zur Betreuung fallen auch in den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn auch diese Dinge gehören zum täglichen Arbeitsablauf in einem Büro eines Unternehmens.

Nicht versichert hingegen sind alle häuslichen Tätigkeiten, die Du während des Tages als Pausen vom Homeoffice einbaust. Allerdings ist die Abgrenzung der unversicherten und versicherten Tätigkeiten für jeden einzelnen Fall zu beurteilen.

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